Hinweise zur Holzernte auf meinem Grundstück

Sprechen Sie vor dem Fällen mit der Abteilung Waldwirtschaft oder Ihrem Revierleiter. Diese werden Sie beraten und dabei helfen, die beste Lösung zu finden:

  • Selber Holz machen, Unternehmer engagieren oder mit dem Harvester?
  • Wie stark soll der Eingriff sein?
  • Welche Bäume sollten entnommen werden?
  • Wo sollen die Stämme abgelegt werden?
  • Welchen Erlös kann ich für mein Holz erwarten

Füllen Sie bitte den Erhebungsbogen zum Holzverkauf aus dem Privatwald aus und schicken Sie diesen ans Forstamt oder an die Abteilung Waldwirtschaft. Ohne Ihre Daten können wir Ihr Holz nicht verkaufen.

Wenn Sie es wünschen, zeichnen wir die Bäume, die entnommen werden sollten, an.

Möchten Sie ihr Holz durch einen Unternehmer oder mit dem Harvester aufarbeiten lassen, müssen Sie uns die Grenzen ihres Grundstückes vorzeigen

Wichtig ist: Es müssen immer mindestens 10 Festmeter je Sortiment anfallen. Unter dieser Menge kann kein Holz verkauft werden. Ggf. müssten kleinere Mengen zu Sammellagerplätzen transportiert werden.

Rücken Sie ihr Holz selbst? Dann muss es an einen LKW-befahrbaren Weg gezogen werden. Dies wird bei der Vorabsprache geregelt. Sollten Sie nicht in der Lage sein, das Holz selbst zu rücken, vermitteln wir gerne Unternehmer.

Nadelholz muss vom Waldbesitzer vermessen werden. Wie das geht, erfahren Sie hier.

Achten Sie bei der Aushaltung der Stämme, dass …

  • diese gerade sind und keine Krümmungen aufweisen
  • sauber entastet sind (keine Aststummel stehen lassen)
  • grobastige Bereiche abgetrennt werden Stamm lieber kürzer aushalten
  • Faulstellen am Stammfuß weggeschnitten werden
  • das Holz mindestens beil- und nagelfest sein muss. Dürres Holz, das von Käfern zerfressen ist, ist nicht verkaufbar.

Laubholz wird vom Revierleiter eingeteilt, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Nach Beendigung der Fällarbeiten nehmen Sie bitte Kontakt mit ihm auf.

Stellen Sie sicher, dass immer Ihr Name am Holzpolter steht!

Achten Sie auf folgende Termine:

  • Laubholz muss bis Ende eines Jahres eingeschlagen sein! Nach dem 6.1. nimmt das Forstamt kein Laubholz mehr zum Verkauf an!
  • Kleinmengen an Nadelholz sollen bis 30.01. angeboten werden. Mengen über 20 Fm sind auch danach noch verkaufbar.